Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

SATZUNG von „Ein Weihnachtsmann für jedermann“

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Ein Weihnachtsmann für jedermann“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Ein Weihnachtsmann für jedermann e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.      Der Verein ist nichtstaatlich, konfessionell neutral, arbeitet überparteilich und ist für jeden offen.

3.      Der Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, Sammlung und Bewahrung von Weihnachtstraditionen in Deutschland und weltweit. § 52 AO.

4.    Der Verein leistet Unterstützung gemäß §53 AO von Personen, die in Folge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

Der „Ein Weihnachtsmann für jedermann e.V.“. hat den Zweck, im regionalen, nationalen und internationalen Bereich, sämtliche Aspekte des Weihnachtsfestes in Bildung, Kunst, Wissenschaft, Religion, Sport, Politik und Wirtschaft zu sammeln und zu fördern, und durch alle zur Verfügung stehenden Medien an Kinder, Jugendliche, Familien und Erwachsene und an alle interessierten gesellschaftlichen Gruppen zu vermitteln.

Der Zweck des Vereins ist auch die nachhaltige Förderung von Geschichts- und Kulturverständnis, der Erziehung zu Toleranz, der interkulturellen Verständigung und der kreativen Fantasieentfaltung.

Der Zweck des „Ein Weihnachtsmann für jedermann e.V.“ soll erreicht werden durch die Durchführung von kontinuierlichen Veranstaltungen während des Jahres durch Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Ausdrucks- und Darstellungsformen, wie zum Beispiel:

 

·         Autorenlesungen

·         Ausstellungen

·         Theater- und Musikveranstaltungen

·         wissenschaftliche Symposien

·         Film, Funk und Fernsehen, digitale und analoge Medien

·         Wettbewerbe

·         Fort- und Weiterbildungen für alle diese Bereiche

·         Erstellen von Linksammlungen zu allen weihnachtlichen Themen

·         Websites

·         Weihnachtsdarstellerschulungen

·         Weihnachtsmann- Kongresse

·         Unterstützung von Netzwerkarbeit der Weihnachtsdarsteller

·         Lobbyarbeit für Weihnachtsdarsteller durch die Weihnachts-Innung.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Es gibt ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer sich aktiv in dem Aufgabenbereich des Vereins betätigt.

Fördermitglieder unterstützen die Ziele des Vereins durch materielle und finanzielle Mittel. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

Ehrenmitglieder ernennt der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung und des Eingangs des Mitgliedsbeitrages für das erste Jahr.

§ 5 Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen. Sie sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in ihnen Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

(2) Auch juristische Personen können dem Verein als Mitglieder angehören.

(3) Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins hervorragend verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne die Pflicht zur Beitragszahlung.

(4) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied bedarf eines schriftlichen Antrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über Ablehnungen wird die Mitgliederversammlung informiert.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder Zeit schriftlich beendet werden, eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

Durch den Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder durch Erlöschen der juristischen Person erlischt die Mitgliedschaft.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn er seiner Beitragspflicht nicht nachkommt und mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Der Vorstand kann bei Vereinsschädigendem Verhalten ein Mitglied ausschließen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es: schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.

§ 8 Organe des Vereins

-           die Mitgliederversammlung

-           der Vorstand

-           der Geschäftsführer

-           der erweiterte Vorstand - das Kuratorium

§ 9 Vorstand des Vereins

Der Vorstand des Vereins „Ein Weihnachtsmann für jedermann e.V.“ im Sinne des § 26 BGB besteht aus vier Personen:

-           dem Vorsitzenden

-           dem Stellvertreter

-           dem Schatzmeister

-           dem Schriftführer.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied, dass in der nächsten Mitgliederversammlung mit der Stimmenmehrheit bestätigt werden muss. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder berechtigt, von denen einer der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss. Der Vorstandsvorsitzende legt der Mitgliederversammlung jährlich den Tätigkeitsbericht vor und der Schatzmeister den Finanzbericht. Der Vorstand ist berechtigt, geringfügige Änderungen der Satzung vorzunehmen.

Der Vorstand kann sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Ihre Änderung bedarf der gleichen Mehrheit. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen Angestellten des Vereins als Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann gleichzeitig auch Mitglied der Vorstand sein. Der Geschäftsführer ist zur Teilnahme an Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen berechtigt und verpflichtet, soweit nicht das jeweilige Gremium für bestimmte Punkte der Tagesordnung Beratung ohne seine Anwesenheit bestimmt.

Vorstandssitzungen sollen in der Regel mindestens zweimal jährlich stattfinden.

Ein Vorstandsmitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Jedes Vorstandsmitglied kann die Vertretung nur eines anderen Vorstandsmitglieds wahrnehmen. Die Vollmacht gilt nur für die einzelne Sitzung und nur für Beschlüsse zu der mit der Einladung angekündigten Tagesordnung.

Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von zwei Wochen unter Angaben der Tagesordnung – schriftlich, durch Telekopie oder andere elektronische Textkommunikation - einberufen. Sie finden an dem Ort statt, den der Vorstand bestimmt. Der Vorstand soll die Termine für die ordentlichen Versammlungen langfristig ankündigen.

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.

Der Vorstand ernennt Regionalbeauftragte, Arbeitsgruppen und kann Geschäftsführer bestellen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom Schatzmeister einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder mittels Telekommunikation an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Schatzmeisters.

§12 Finanzordnung des Vereins

Der Verein finanziert seine Tätigkeit sowie entstehende Verpflichtungen aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Schatzmeister als Mitglied des Vorstandes verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Gesamtmitgliederversammlung festgelegt.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

1.      Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

2.      Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

3.      Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

4.      Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

5.      Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

6.      Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

7.      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

8.      Kassenprüfer

1.      Von der Mitgliederversammlung werden für die Amtsperiode von mindestens 2 Jahren zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand des Vereins angehören dürfen.

2.      Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung durch den Verein bzw. durch das vom Verein mit der operativen Geschäftsführung beauftragte Unternehmen zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassen-bestand und den Bestand der jeweiligen Bankkonten des abgelaufenen Geschäftsjahresfestzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 13 Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen.

Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, können außerordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Gegenstände zu beraten bzw. zu beschließen:

-        Jahresbericht

-        Rechnungslegung / Annahme des Finanzberichts

-        Entlastung des Vorstandes

-        Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Rechnungsprüfer - Festsetzung der Beiträge

-         Grundlegende Änderung der Satzung

-         Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für die Wahl des Vorstandes.

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über eine Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Im Allgemeinen ist eine offene Abstimmung zulässig. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kuratorium

Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand und die Geschäftsführung. Er tritt auf Einladung des Vorstandes mindestens einmal im Jahr zusammen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Sitzung des Kuratoriums leitet. Dem Kuratorium können auch Nichtmitglieder des Vereins angehören. Der Vorstand und die Geschäftsführer haben das Recht an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei, höchstens 20 Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand bestimmt.

§ 15 Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen, an der der Vorstand die Streitparteien sowie jeweils einer von den Streitparteien benannter Bevollmächtigter teilnehmen sollen. Werden Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung gemeinnütziger Zwecke und /oder die Förderung mildtätiger Zwecke. Die Auswahl des Empfängers trifft die Mitgliederversammlung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst ausgeführt werden, nachdem die Einwilligung des Finanzamtes eingeholt worden ist.

 

 

Die Satzung ist errichtet und beschlossen am 21.09.2013 

 

st.claus@weihnachtsmann-für-jedermann.de